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Steht eine Abmahnung im Arbeitszeugnis?

Wer die Karriereleiter besteigen möchte, setzt sich früher oder später mit dem Thema des Arbeitszeugnisses auseinander. Ob man vom einen Job zum anderen aufsteigt, hat nämlich oft damit zu tun, wie zufrieden der vorherige Arbeitgeber war. Im Idealfall zeugt ein Arbeitszeugnis von der Arbeitsmoral, dem Fachwissen und der Professionalität des Arbeitnehmers. Doch was, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als optimal ausfällt? Wird ein Arbeitnehmer zum Beispiel abgemahnt, bevor er sich dafür entscheidet, den Arbeitgeber zu wechseln, kann das für etwas Unsicherheit sorgen. Wir klären deshalb, ob eine Abmahnung im Arbeitszeugnis überhaupt auftauchen kann und darf.

Die Rechtslage der Abmahnung

Offiziell ist eine Abmahnung eine Rüge von Seiten des Arbeitgebers. Er mahnt mit ihr das Fehlverhalten des Arbeitnehmers offiziell ab und hält schriftlich fest, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen wie zum Beispiel eine Kündigung anfallen könnten, sollte der Arbeitnehmer das Fehlverhalten wiederholen. Eine Abmahnung ist also ein Werkzeug innerhalb des Unternehmens, um zu disziplinieren und zu informieren. 

Die Rechtslage um das Arbeitszeugnis

Unabhängig vom Umfang des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das ist in § 109 der Gewerbeordnung so festgelegt und umfasst nicht nur die Anstellung in Vollzeit, sondern auch überschaubare Stellen wie im Minijob oder sogar einem Praktikum. Auch inhaltlich gibt es Vorgaben. So muss das Arbeitszeugnis sowohl wahr als auch wohlwollend gestaltet werden. Das heißt, ein Arbeitgeber darf einerseits nicht lügen und muss zum anderen auch sicherstellen, dass er dem Arbeitnehmer keine unnötigen Hürden für die Zukunft schafft. Trotzdem gibt es natürlich Äußerungen, mit denen ein Arbeitgeber verdeutlichen kann, dass er mit dem Arbeitsverhältnis nicht zufrieden war.

Die Sprache des Arbeitszeugnisses

Mit gekonnten Formulierungen und sprachlichen Verschlüsselungen klingt so manches Arbeitszeugnis besser, als es eigentlich ist. Liest ein unwissender Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis, in dem steht, er habe die Aufgaben zur vollen Zufriedenheit der Führungskräfte erfüllt, denkt er schnell, es wäre sehr gut. Stattdessen lässt sich ein solcher Ausdruck aber ganz direkt in eine Schulnote umwandeln. Unser Beispiel wäre dabei lediglich ein “befriedigend” und weit entfernt von der perfekten Empfehlung des Arbeitgebers. Das liegt daran, dass offene Kritik im Arbeitszeugnis verboten ist. Steht im Arbeitszeugnis, ein Arbeitnehmer habe sich bemüht, mit seinen Kollegen im Einklang zu arbeiten, wird demzufolge nicht offen gerügt, aber indirekt eben schon.

Die Abmahnung im Arbeitszeugnis

Das ist auch der Grund, dass eine Abmahnung nicht so offen erwähnt werden darf. Auch wenn die Abmahnung der Wahrheit entspricht, würde an dieser Stelle das Wohlwollen fehlen. Eine solche Rüge kann schließlich auch durch einen einmaligen Fehler entstehen, der im Arbeitszeugnis das Gesamtbild des Arbeitnehmers negativ darstellen könnte. Ausnahmen gibt es dabei allerdings auch. Ist die Abmahnung durch ein wirklich gravierendes Fehlverhalten entstanden und wurde das Arbeitsverhältnis der Beteiligten so dramatisch beeinflusst, dass eine Zusammenarbeit kaum noch möglich war, darf der Arbeitgeber das natürlich angeben. Auch, wenn die Arbeitsleistung absolut unzureichend war oder das allgemeine Betriebsklima unter der Einstellung des Arbeitnehmers gelitten hat, sollten diese Umstände im Arbeitszeugnis vermerkt werden. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber das nachweisen kann. Denn im Zweifelsfall kann ein solcher Konflikt zu einem gerichtlichen Prozess führen.